Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Leistung der Krankenkassen.
Versicherte können die Leistungen beanspruchen, wenn
Ein Anspruch besteht, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.
Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Verordnet wird die häusliche Krankenpflege vom behandelnden Hausarzt.
Der Arzt begründet, warum die Hilfe nötig ist und welche Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erforderlich sind.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege
Es gibt ein Leistungsverzeichnis (Richtlinien), danach umfasst die HKP die Leistungen
Nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen sind nur in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungs- und genehmigungsfähig.
2005 wurden die HKP-Richtlinien um die psychiatrische Krankenpflege ergänzt. Sie soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung führen können. Ziel der psychiatrischen Krankenpflege ist außerdem, wiederkehrende Klinikaufenthalte zu vermeiden und Behandlungsabbrüchen vorzubeugen.
Die psychiatrische Krankenpflege können Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Ärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie verordnen. Auch Hausärzte sind berechtigt, die psychiatrische Krankenpflege zu verordnen. Allerdings muss in solchen Fällen die Diagnose fachärztlich gesichert sein. Bestandteil der Verordnung soll der vom Arzt erstellte Behandlungsplan sein, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte umfasst. Die psychiatrische Krankenpflege kann nur bei bestimmten psychischen Erkrankungen beansprucht werden. Welche Leistungen bei welchen Erkrankungen und für welche Dauer Ärzte verordnen können, hat der GBA in der HKP-Richtline um die psychiatrische Krankenpflege ergänzt.